Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz
LINEGG -§ 26 Beitragsmaßstab
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/26#abs-1 (1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Genossen im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben der Genossenschaft haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die die Genossenschaft auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen im Genossenschaftsgebiet zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Genossen durch die Genossenschaft und die Möglichkeit, die Maßnahmen der Genossenschaft zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/26#abs-2 (2) Veränderungen bei einem Genossen, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden spätestens vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/26#abs-3 (3) Die Genossenschaft hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsrichtlinien zu erlassen, die den Genossen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind.